Satzung

§ I NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Die Vereinigung führt den Namen: „Deutscher Jugend Motocross Verband e.V. (DJMV)“
  2. Der Sitz der Vereinigung ist Tübingen. Die Einrichtung einer Geschäftsstelle erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, im Einvernehmen mit den amtierenden Vorsitzenden.
  3. Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ II ZWECK UND AUFGABE

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Vereins- und Organämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Dies gilt auch für Beginn, Inhalt und Beendigung des Vertrages. Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Aufgaben des Vereins sind,
    1. Förderung der Jugend durch Veranstaltungen zur Verkehrserziehung, Vermittlung technischen Wissens und Verbesserung des sportlichen Könnens.
    2. Vorbereitung und Durchführung von Motorsport-Veranstaltungen. Hinführung der Jugendlichen zum Erwachsenen-Sport durch Unterstützung ihrer sportlichen Entwicklung.
    3. Förderung der Begegnung von Jugendlichen untereinander auf nationaler und internationaler Ebene, Ausrichtung von Jugendtreffen und Lagern.
Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb der Vereinigung nicht angestrebt werden.

§ III MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person sein. Mitglieder der Vereinigung sind ihre ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
    1. Ordentliche Mitglieder sind alle nach § III Absatz 2 aufgenommenen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Außerordentliche Mitglieder sind alle Kinder und Jugendlichen.
    3. Mitglieder, die sich langjährig um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand nach Anhörung des Ausschusses einstimmig zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Stellung eines ordentlichen Mitgliedes.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen der Vereinigung. Es verpflichtet sich, die Ziele der Vereinigung zu unterstützen, fällige Beiträge pünktlich zu entrichten und die Veränderung der für die Mitgliedschaft wichtigen Daten unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch den Tod des Mitgliedes
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss aus der Vereinigung
    4. durch Auflösung der Vereinigung
      Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein, Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  4. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen und ist jederzeit zulässig
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden
    1. Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung 3 Monate im Rückstand ist
    2. Bei grobem Verstoß gegen die Satzungen und Ordnungen der Vereinigung
    3. Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen der Vereinigung durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

      Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied Berufung an der Mitglieder-Hauptversammlung zu.

§ IV WAHLRECHT, STIMMRECHT

  1. Wahl- und stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die außerordentlichen Mitglieder, soweit sie Jugendliche sind und das14. Lebensjahr erreicht haben.
  2. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.
  3. Wahl- und Stimmrecht sind nicht übertragbar.

§V MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Die Mitglieder der Vereinigung sind beitragspflichtig, soweit nicht anders bestimmt wird.
  2. Die Beiträge bestehen aus Mitgliedsbeiträgen und Umlagen. Sie werden nach Art und Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitgliedsbeiträge sind jährlich wiederkehrende finanzielle Leistungen des Mitglieds an den Verein, sie werden zum 01. Februar jeden Jahres abgebucht.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ VI ORGANE

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Der Ausschuss

§ VII AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte
    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes und Ausschusses
    4. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung
    5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge und über vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer
    8. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes und ggf. die Verhängung einer Vereinsdisziplinarmaßnahme
    9. Beschlussfassung über Beschwerden eines Mitgliedes gegen Beschlüsse des Ausschusses
    10. Sonstige durch die Satzung zugewiesene Aufgaben
  3. Zu Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder des Ausschusses kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Vorstand und Ausschuss können ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ VIII DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
    1. Jeweils zum Ende des Geschäftsjahres oder im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten oder in sonstiger, jedem Mitglied zugänglichen Weise unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.
    3. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
      1. Geschäftsbericht 1. Vorstand
      2. Bericht des Kassierers
      3. Bericht der Kassenprüfer
      4. Entlastung des gesamten Vorstandes
      5. Neuwahlen sofern sie anstehen
      6. Beschlussfassung über Anträge
    4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Verspätete eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
    5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
    1. Sie findet statt:
      1. Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.
      2. Erforderlichenfalls auf Einberufung des 1. Vorsitzenden als weitere Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr.
    2. Für die Durchführung gelten dieselben Vorschriften wie zu § VIII Absatz A) Punkt 6.

§ IX DER VORSTAND

  1. Der von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus
    1. Dem 1. Vorsitzenden
    2. Dem 2. Vorsitzenden
    3. Dem Kassierer
    4. Dem Schriftführer
    5. Dem Rennleiter

      An die Stelle des ersten Vorsitzenden und des zweiten Vorsitzenden können auch zwei gleichberechtigte Vorsitzende treten.
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Die Vorstandssitzung wird vom Vorstand einberufen.
  4. Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende, leitet die Sitzungen. Gleichberechtigte Vorsitzende leiten die Sitzungen gemeinsam.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Protokollierung der Sitzung gilt § VIII Absatz A) Punkt 6. entsprechend.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt (Vorstand gem. § 26 BGB). Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig werden darf.
  7. Der 1. und 2. Vorsitzende werden in geheimen Wahlen gewählt. Alle anderen Vorstandsmitglieder können nach Abstimmung der Mitglieder entweder offen oder geheim gewählt werden.

§ X DER AUSSCHUSS

  1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
    1. Dem Vorstand
    2. Leiter der technischen Abnahme
    3. Leiter der Papierabnahme
    4. 2. Rennleiter
    5. Leiter der Startaufstellung
    6. Übungsleiter
    7. Marketingbeauftragten
    8. Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand. Ihm obliegt die Beratung und Beschlussfassung über das „Reglement zur Durchführung von Motocross-Rennen“ der Vereinigung.
  3. Die Mitglieder des Ausschusses, soweit sie nicht dem Vorstand angehören, werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Bei Nichtbesetzung oder vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes bestimmt der Ausschuss bis zur nächsten Hauptversammlung einen Nachfolger.
  4. Die Sitzungen des Ausschusses werden formfrei einberufen.
  5. Für die Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit und für Protokollierung gelten die Regelungen nach § VIII Absatz A) Punkt 6. entsprechend.

§ XI DIE KASSENPRÜFER

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, allerdings nur mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl mindestens ein Kassenprüfer ausscheidet.
  2. Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist den Kassenprüfern Einblick in die Konten und Belege sowie die dazugehörenden Unterlagen zu gewähren.
  3. Die Kassenprüfung findet jährlich vor der Mitgliederversammlung so rechtzeitig statt, dass der ordentlichen Mitgliederversammlung der Prüfbericht vorgelegt werden kann. Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  4. Stehen durch Rücktritt oder aus anderen Gründen Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt durch einen Vorstandsbeschluss Kassenprüfer kommissarisch zu benennen, welche von der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden müssen. Geschieht dies nicht, muss die Kassenprüfung wiederholt werden.

§ XII ORDNUNG DER VEREINIGUNG

  1. Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben der Vereinigung können Ordnungen Erlassen werden.
    1. Eine Geschäftsordnung
    2. Eine Finanzordnung
    3. Ein Reglement zur Durchführung von Motocross-Rennen
    4. Eine Ehrenordnung
    5. Eine Disziplinarordnung

§ XIII Datenschutzklausel

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben zum Zweck des Vereins, personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    1. Speicherung,
    2. Bearbeitung,
    3. Verarbeitung,
    4. Übermittlung

      ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    1. Auskunft über seine gespeicherten Daten,
    2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
    3. Sperrung seiner Daten,
    4. Löschung seiner Daten.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ XIV Strafbestimmungen

  1. Die Mitglieder unterliegen einer Vereinsdisziplinargewalt.
  2. Vereinsdisziplinarmaßnahmen sind insbesondere: Verweis, Aberkennung von Vereinsämtern oder Vereinsauszeichnungen, Ausschluss aus dem Verein, Ausschluss von Veranstaltungen und zeitlich befristete Sperre für die Teilnahme an Veranstaltungen
  3. Disziplinarmaßnahmen können beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung und die Ordnungen der Vereinigung schuldhaft verstößt, sich unsportlich verhält oder sich beharrlich gegen Weisungen der Vorstandschaft und des Ausschusses widersetzt.
  4. Den Betroffenen ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.
  5. Gegen Disziplinarmaßnahmen ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ XV Auflösung der Vereinigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern schriftlich angekündigt worden ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes für das DRK, Kreisverband Freudenstadt, Hirschkopfstraße 18, 72250 Freudenstadt zu verwenden. Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 24. Oktober 2015 in Bretzfeld-Schwabbach geändert. Sie tritt ab diesem Tag in Kraft. Vorhergehende Regelungen verlieren ihre Gültigkeit.

Gegründet als KS Kraftfahrtschutz 1978
Vereinsgründung und Namensänderung von KS in DJMV am 28. März 1992
Namensänderung DJMV 15.06.2013
Aktualisierung der Satzung 2014
Anpassung der Satzung laut Finanzamt 2015